Gartenordnung
des Gartenvereins Schlachthof e. V. Frankenberg/Sa.

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen. Als Grundlage dafür dient uns diese Gartenordnung.

1. Bebauung

Vor Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (z.B. Schuppen, Gewächshäuser, überdachte Freisitze) muss die Bau¬genehmigung beim Vorstand des Vereines eingeholt werden. Diese Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss jeweils in 2-facher Ausfertigung folgende Bestandteile beinhalten:

  • Bauantrag mit Namen, Wohnanschrift, Gartennummer des Pächters
  • Lageplan der zu errichtenden Baulichkeit mit Maßangabe der Grenzabstände zur Nachbarparzelle. Können aufgrund der Größe und Lage des Gartens die Grenzabstände zum Nachbargarten (1,0m) nicht eingehalten werden, so ist eine entsprechende Einverständniserklärung des Nachbarn beizufügen.
  • Skizze der Baulichkeit (bei Fertigteilbauten auch Prospekt möglich) mit Angaben zur Größe (Länge, Breite, Höhe) und Bauausführung (Massivbau, Holzfertigteile o.ä.).

Abweichungen von der bestätigten Baugenehmigung sind nicht zulässig. Alle Baulichkeiten sind entsprechend der Baurichtlinie des Gartenvereins Schlachthof zu errichten.

Elt- und Wasseranschlüsse in den Gärten sind mit geeigneten, funktionstüchtigen Verbrauchsmessgeräten zu versehen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu ermöglichen. Für die Beschaffung und Instandhaltung ist jeder Pächter selbst verantwortlich. Jegliche illegale Entnahme von Strom oder Wasser wird entsprechend des Vorstandsbeschlusses vom 01.07.1998 mit 250,00 € geahndet und der Anschluss bis zur Klärung des Sachverhaltes stillgelegt. Über weitergehende Sanktionen entscheidet der Vorstand. Gleiches gilt bei verletztem Sicherheitssiegel an Elt-Anlagen und eigenmächtigen Eingriffen in die Elt-Anlage (auch eigenmächtiger Sicherungswechsel in der Unterverteilung) des Vereines. Zur Überwachung dieser Regelung werden unangekündigte Kontrollen durchgeführt. Siehe auch Punkt 1 der Baurichtlinie. Die Verbrauchskosten für Elt und Wasser werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Badebassins sind nicht erlaubt. Eine Ausnahme bilden Kinderplanschbecken bis zu einer Größe von 3 m³ Wasserinhalt. Kinderplanschbecken dürfen nicht ortsfest errichtet werden und sind jeweils zum Ende der Gartensaison abzubauen. Die Wasseroberfläche eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m² groß sein, bei größeren Kleingärten (ab 400 m²) maximal 1% der Gartenfläche. Ein Entschädigungsanspruch für Badebassins und Gartenteiche besteht generell nicht.

2. Gehölze und Anpflanzungen

Obstgehölze

Auf je 200 m² Gartenfläche dürfen nicht mehr als 2 Buschbäume auf stark wachsender Unterlage sowie 1 Hoch- oder Halbstamm gepflanzt werden. Der Grenzabstand zu den Nachbargärten muss bei diesen Bäumen mindestens 4,00 m betragen. Die Grenzabstände von Kleinbaumformen auf schwach wachsender Unterlage, sowie Beerenobst müssen 1,50 m betragen, bei Beerenobststammformen 1,00 m.

Ziergehölze

Auf 100 m² Gartenland ist die Anpflanzung / der Stand von 3 Ziergehölzen mit einer Höhe von max. 3,0 m zulässig. Alle Gartenfreunde haben darauf zu achten, dass Ziergehölze bei Erreichen dieser Höhe zu entfernen sind oder durch Gehölzschnittmaßnahmen auf dieser Höhe gehalten werden. Als Grenzabstand gilt 2,5 m, für Ziergehölze bis 2,0 m Höhe ein Grenzabstand von 1,0 m.

So genannte Waldbäume (Fichten, Kiefern usw., auch Birken, Buchen, Eichen usw.) sollten auf Grund der Rechtslage nicht angepflanzt werden. Eine Anpflanzung von Nadelbäumen zwecks späterer Verwendung als Weihnachtsbaum wird geduldet, jedoch nur bis zu einer Wuchshöhe von max. 2,5 m und max. 3 Stück. Aus dieser vereinsinternen Regelung lässt sich kein Rechtsanspruch ableiten.

Hecken

Als Einfriedung und Abgrenzung zum Nachbargarten sind lebende Hecken zulässig. Eine Heckenhöhe von 1,50 m sollte nicht überschritten werden. Bei Hecken an Wegen und anderen zum Vereinsgelände gehörenden Freiflächen ist darauf zu achten, dass eine ungehinderte Nutzung des Weges gewährleistet ist. Bei Neuanpflanzungen und Ergänzungen sind heimische Arten zu verwenden.

Anpflanzungen

Zur ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung soll eine Fläche von ca. 1/3 der Kleingartenfläche zum Anbau von Obst, Gemüse und Blumen genutzt werden. Anpflanzungen sollten so angelegt werden, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden Größe der Pflanzen und der Ausbreitung von Wurzeln eine mehr als unzumutbare Belästigung des Gartennachbarn nicht entsteht.

3. Ruhe und Ordnung

Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende, erhebliche Geräuschverursachung ist verboten. Motorbetriebene Gartengeräte können ganzjährig Montag - Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr und samstags von 8.00 - 13.00 Uhr betrieben werden. Sollten in Ausnahmefällen zwingende Umstände zur Nutzung außerhalb dieser Zeiten vorliegen, so ist eine Absprache mit den vom Lärm betroffenen Gartennachbarn zu treffen.
(Anwendung finden auch die Regelungen der „Polizeiverordnung der Stadt Frankenberg/Sa.“)

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Durch das Parken von Kraftfahrzeugen darf keine unzumutbar große Belästigung von anderen Gartenfreunden entstehen. Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen im Gelände des Gartenvereines ist unzulässig.

Das Entleeren von Fäkalien- und Jauchebehältern darf nur dann erfolgen, wenn es dadurch zu keiner Belästigung anderer Gartenfreunde kommt.

Im Bereich der vereinseigenen Tiefbrunnen ist auf besondere Ordnung zu achten und der Umgang mit Unkrautvernichtungsmitteln und anderen Gewässerschädigenden Stoffen zu unterlassen.

Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt. Das Verbrennen von Gartenabfällen regelt sich nach den Bestimmungen des Landkreises Mittelsachsen.

4. Tierhaltung

Tierhaltung im Kleingarten ist nicht erlaubt. Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Hund den eigenen Garten nicht verlassen kann und auf das Tier seitens des Halters so einzuwirken ist, dass es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung kommt. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

5. Wege und Gemeinschaftsanlagen

Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die vorübergehende Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens darf nicht zur Behinderung anderer führen.

Gemeinschaftsarbeiten

Zur Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen (z.B. Wasser- und Stromversorgungsanlagen) hat jedes Mitglied Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Der Einsatz erfolgt unter Berücksichtigung der körperlichen und fachlichen Fähigkeiten des Vereinsmitgliedes. Jedem Mitglied ist es freigestellt, die Gemeinschaftsarbeit selbst durchzuführen oder eine Ersatzperson zu stellen.
Der Nachweis über erbrachte Gemeinschaftsarbeit wird auf der Stundenkarte geführt. Zur Bestätigung von geleisteten Stunden sind die Wegverantwortlichen, Pumpenwarte und die Vorstandsmitglieder berechtigt. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird ein Geldbetrag fällig.
Die Abrechnung der Gemeinschaftsarbeit erfolgt zur jährlichen Kassierung immer für das zurückliegende Jahr. Weibliche Mitglieder bis einschließlich Geburtsjahrgang 1938 und männliche Mitglieder bis einschließlich Geburtsjahrgang 1933 sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
Bei verheirateten, weiblichen Mitgliedern wird der Geburtsjahrgang des Ehepartners berücksichtigt. Ist dieser Ehepartner Geburtsjahrgang 1934 oder jünger, so kann die Befreiung für das weibliche Mitglied nicht gewährt werden.
Eine Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit gilt auch für Ehrenmitglieder des Vereines.
Wegverantwortliche, Elt- und Wasserkassierer, Pumpenwarte, sowie die Mitglieder der Revisionskommission und des Vorstandes leisten ihre Gemeinschaftsarbeit im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nach Bestätigung durch den Vorstand.
Die Stundenzahl, sowie die Höhe der finanziellen Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

6. Mitgliederwesen

Der Vorstand lädt alle Mitglieder mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein. Ort und Termin wird rechtzeitig über Aushänge im Vereinsgelände bekannt gegeben.

Die jährliche Kassierung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen findet im 4. Quartal statt. Die genauen Termine und der Ort der Kassierung werden ebenfalls über Aushänge im Vereinsgelände bekannt gegeben. Das Mitglied ist verpflichtet sich über die Termine der Kassierung zu informieren, da für die Mitgliedsbeiträge und Umlagen eine Bringepflicht besteht.

Kommt das Mitglied seiner Bringepflicht für Mitgliedsbeiträge und Umlagen nicht nach, wird entsprechend Mahngebührenordnung (Beschluss JHV 2002) gemahnt.

Adressänderungen der Mitglieder sind dem Vorstand des Vereines umgehend mitzuteilen. Kommt das Mitglied dieser Meldepflicht nicht nach, wird entsprechend Mahngebührenordnung (Beschluss JHV 2002) gemahnt.

Pächterwechsel werden nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand anerkannt. Dabei ist es ratsam wenn der alte und der neue Pächter gemeinsam beim Vorstand vorsprechen. Unkosten die dem Verein aus einem nicht gemeldeten Pächterwechsel entstehen, werden auf das alte Mitglied umgelegt.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter Berücksichtigung der vom Vorstand am 13.04.2005 beschlossenen und am 02.04.2006 durch die Mitgliederversammlung bestätigte „Vergabeordnung bei Neuvergabe von Gärten“.

Vorstandssitzungen, zu der die Mitglieder ihre Anliegen vorbringen können, finden in der Regel monatlich statt. Der genaue Termin und der Ort sind bei den Vorstandsmitgliedern zu erfragen

Mitteilungen an die Mitglieder werden üblicherweise über Aushänge im Vereinsgelände bekannt gegeben. Sofern möglich, wird auch das Amtsblatt der Stadt Frankenberg für Mitteilungen genutzt.

Unter www.kleingaertner-frankenberg.de steht allen Gartenfreunden die Homepage des Vereines als weiterer Informationsträger zur Verfügung.

Geschäftsadresse des Vereines:
Gartenverein Schlachthof e. V. Frankenberg/Sa.
Rathausgasse 3
09669 Frankenberg/Sa.
Tel. 037206 883080
E-Mail: gartenverein.schlachthof@freenet.de

Bankverbindung des Vereines:
Kontoinhaber: Gartenverein Schlachthof e. V.
IBAN: DE77 8705 2000 3320 0009 33
BIC: WELADED1FGX
Kreissparkasse Mittelsachsen

7. Bestandsschutz

Alle vor dem Inkrafttreten der Gartenordnung bestehenden baulichen Anlagen, Anpflanzungen, Tierhaltungen u.a. haben Bestandsschutz, sofern sie den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen entsprachen. Aus dem Bestandsschutz lässt sich kein Anspruch auf neue Baulichkeiten und Anpflanzungen, auch nicht bei Ersatz, ableiten.
Bei Pächterwechsel müssen alle nichtgenehmigten, jedoch bisher geduldeten Baulichkeiten, welche nicht der Baurichtlinie des Gartenvereins Schlachthof entsprechen, rückgebaut werden.

8. Verstöße

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die Satzung des Gartenvereins, den Unterpachtvertrag, sowie Bestimmungen aus dem Bundeskleingartengesetz und anderen, die Kleingärtnerei betreffenden Gesetzen, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Friststellung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zu Auflagen mit zusätzlicher Gemeinschaftsarbeit, Geldbuße und in schwerwiegenden Fällen oder bei mehrfachen Verletzungen zur Kündigung des Unterpachtvertrages führen.
Alle im Zusammenhang mit Verstößen stehenden Schriftwechsel werden bzgl. der Fristen wie in der Satzung § 6 Punkt 2 Abs. c („Ist der Zugang nicht nachweisbar .....“) gehandhabt.

9. Inkrafttreten

Die Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

10. Schlussbestimmungen

Alle in der Gartenordnung enthaltenen Punkte setzen keine gesetzlichen Regelungen außer Kraft. Bei Änderungen seitens des Gesetzgebers ergeben sich daraus auch entsprechende Änderungen in der Gartenordnung. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages.

Frankenberg, den 22.03.1998

Die Gartenordnung wurde am 16.03.2020 bezüglich Mahngebührenordnung und Wahlordnung aktualisiert.
Die Gartenordnung wurde am 03.04.2016 bezüglich Vereinsadresse und Bankverbindung aktualisiert.
Die Gartenordnung wurde am 15.03.2015 bezüglich Vereinsadresse und Bankverbindung aktualisiert.
Die Gartenordnung wurde am 03.03.2002 bezüglich Punkt 6 Abs. 3 und 4 aktualisiert.
Die Gartenordnung wurde am 23.03.2003 bezüglich Punkt 1 Abs. 2 und 3, Punkt 3 Abs. 3, Punkt 6 Abs. 1 und 2 aktualisiert und um Punkt 6 Abs. 8 ergänzt.
Die Gartenordnung wurde am 13.04.2005 / 02.04.2006 bezüglich Punkt 6 Abs. 6 ergänzt.


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