Gartenordnung
des Gartenvereins Schlachthof e. V. Frankenberg/Sa.

Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend. Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung der überlassenen Parzelle. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und der jeweils gültigen Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

Nutzung des Kleingartens

Der durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in §1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung des Kleingartens an Dritte ist nicht zulässig.

Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden (entsprechend Pkt. 2.2 RKO LSK).
Entsprechend Punkt 2.3 der RKO dürfen einige Pflanzenarten nicht in Kleingärten kultiviert und angepflanzt werden (siehe Anlage 2 der RKO).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten.

Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig.

Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4 RKO LSK) und die vorgeschriebenen Höhen zu achten.

Zum Schutz der heimischen Fauna sind bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu beachten. Im Kleingarten dürfen ganzjährig Bäume entfernt werden, sofern sie nicht einem gesonderten Schutz unterliegen oder mit genutzten Nestern besetzt sind.

Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)! Es dürfen nur für den Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

Bebauung

Im Kleingarten ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im Kleingarten grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind Gewächshäuser und Teiche.
Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a Punkt 7 BKleingG.

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben und anderer Baukörper in dem Kleingarten richtet sich nach § 3 BKleingG, RKO LSK und unserer Baurichtlinie.
Für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen / Zustimmungen ist der Pächter zuständig.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Bauerlaubnis durch den Vorstand erteilt worden ist.

Alle Kleingärten im Verein besitzen einen Elt- und Wasseranschluss. Elt- und Wasseranschlüsse für die Gärten sind mit geeigneten, funktionstüchtigen Verbrauchsmessgeräten versehen, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu gewähren.
Diese Geräte unterliegen der gesetzlichen Nutzungszeit und werden durch den Verein getauscht.
Jegliche illegale Entnahme von Strom oder Wasser wird entsprechend des Vorstandsbeschlusses vom 01.07.1998 mit 250,00 € geahndet und der Anschluss wird bis zur Klärung des Sachverhaltes stillgelegt.
Das Entgelt der Verbrauchskosten je Einheit für Elt und Wasser werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Für die Errichtung eines Gewächshauses ist beim Vorstand ein Bauantrag zu stellen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt.

Badebecken sind nicht erlaubt. Eine Ausnahme bilden Kinderplanschbecken bis zu einer Größe von 3 m³ Wasserinhalt. Kinderplanschbecken dürfen nicht ortsfest errichtet werden und sind jeweils zum Ende der Gartensaison abzubauen.

Die Wasseroberfläche eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m² groß sein, bei größeren Kleingärten (ab 400 m²) maximal 1% der Gartenfläche.

Ein Entschädigungsanspruch für Badebecken und Gartenteiche besteht generell nicht.

Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im Kleingarten und in den Baulichkeiten sind verboten. Vor dem 03.10.1990 errichtete Feuerstätten sind nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt.

Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Werden Haustiere (Beispiele: Hunde, Katzen, Vögel etc.) in den Garten mitgebracht, so hat der Unterpächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Für Hunde ist außerhalb des Kleingartens Leinenzwang. Verunreinigungen auf den Wegen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben. Eine Bienenhaltung ist mit Zustimmung des Vorstandes (unter Anhörung der Nachbarn) möglich.

Wege und Einfriedungen

Jeder Pächter hat die an seine Parzelle grenzenden Wege bis zur Wegmitte zu pflegen.

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn doch gewünscht, kann die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der Kleingartenanlage durch den Pächter erfolgen. Dabei dürfen Formschnitthecken, Zäune o. ä. innerhalb des Vereinsgeländes eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Für die Außenbegrenzung gilt die maximale Höhe von 1,80m.

Die Außenbegrenzung der Kleingartenanlage gehört zur gepachteten Parzelle und ist nicht Eigentum des Vereins.
Die Gestaltung der Außenbegrenzung sollte vorrangig mit Maschendrahtzaun erfolgen. Es können auch Begrenzungen in Form von Holzzäunen, Formschnitthecken u. ä. genutzt werden. Formschnitthecken dürfen aber nicht über die Außengrenzen des Vereinsgeländes hinauswachsen. Jeder Pächter ist verpflichtet die Außen- und Innenbegrenzungen instand zu halten und zu pflegen, dies gilt besonders für Formschnitthecken und andere Begrünungen (Außen- und Innengrenze).

Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des Kleingartenvereins, verboten.

Kompostierung, Entsorgung und Abfallbeseitigung

Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Eine Gemeinschaftskompostanlage existiert in der Kleingartenanlage nicht.

Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (Punkt 6.1 RKO LSK).
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Hier gilt im weiteren Punkt 6.2 der RKO LSK.
Gegenstände, Gerätschaften, Baumaterialien und andere Abfälle, die nicht aus dem Garten stammen, dürfen nicht im Kleingarten abgelagert werden.
Gemäß Sächsischem Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt werden.

Gemeinschaftsleistung

Die Gemeinschaftsleistung dient der Erhaltung, der Pflege, Gestaltung, Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen in der Kleingartenanlage.

Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der Stunden und die Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Jedem Pächter ist es freigestellt, die Gemeinschaftsleistung selbst durchzuführen oder eine Ersatzperson zu stellen.
Der Nachweis über erbrachte Gemeinschaftsleistung wird auf der Stundenkarte geführt. Zur Bestätigung von geleisteten Stunden sind die Wegverantwortlichen und die Vorstandsmitglieder berechtigt.
Die Gemeinschaftsstunden werden in der jährlichen Abrechnung verrechnet. Eine Befreiung von Gemeinschaftsleistungen gilt für Frauen ab vollendetem 75. Lebensjahr und Männer ab vollendetem 80.
Lebensjahr (entsprechend Mitgliederbeschluss vom 01.04.2023), sowie für Ehrenmitglieder des Vereins.

Mitglieder des Vorstandes, der Revisionskommission, die Wegverantwortlichen, die Pumpenwarte und die Vereinselektriker leisten ihre Gemeinschaftsleistung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben.

Ruhe und Ordnung

Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten. Eine die Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende, erhebliche Geräuschverursachung ist zu unterlassen.

Hinsichtlich der Ausübung lärmerzeugender oder ruhestörender Tätigkeiten gilt die jeweils gültige Fassung der Polizeiverordnung der Stadt Frankenberg/Sa. als Ortspolizeibehörde.

Sollten in Ausnahmefällen zwingende Umstände zur Ausübung ruhestörender Tätigkeiten außerhalb dieser Zeiten erforderlich werden, so ist eine Absprache mit den vom Lärm betroffenen Gartennachbarn zu treffen.

Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Durch das Parken von Kraftfahrzeugen darf keine unzumutbar große Belästigung von anderen Gartenfreunden entstehen. Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen im Gelände des Gartenvereines ist unzulässig. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist untersagt.

Das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen ist nicht gestattet.

Im Bereich der vereinseigenen Tiefbrunnen ist auf besondere Ordnung zu achten und der Umgang mit Unkrautvernichtungsmitteln und anderen Gewässerschädigenden Stoffen zu unterlassen.

Sonstiges

Homepage des Vereins:
www.kleingaertner-frankenberg.de

E-Mail:
gartenverein.schlachthof@freenet.de

Kontoinhaber:
Gartenverein Schlachthof e. V.
IBAN:
DE77 8705 2000 3320 0009 33
Bank:
Kreissparkasse Mittelsachsen
Verwendungszweck:
artenweg und Gartennummer

Verstöße

Verstöße gegen diese Gartenordnung, die Satzung des Gartenvereins, den Unterpachtvertrag, sowie Bestimmungen aus dem Bundeskleingartengesetz, der Rahmenkleingartenordnung (RKO) des LSK und anderen, die Kleingärtnerei betreffenden Gesetze werden schriftlich abgemahnt und können zu einer Kündigung des Unterpachtvertrages führen. Es gelten die rechtlichen Bestimmungen.

Inkrafttreten

Die Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am in Kraft.

Sie löst die bisherige Gartenordnung vom und aller erfolgten Aktualisierungen ab.


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